1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juni 2025. Diese Verfügung ist gemäss Art. 128 SLG30 und Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG31 bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 17. Juli 2025 zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.