7. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 20. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2025 bei der Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragt sie sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Zudem reichte die Beschwerdeführerin ein verkehrsmedizinisches Gutachten vom 15. Juli 2025 ein, wonach sie seit Oktober 2024 eine Alkoholabstinenz etabliert habe und ihre Fahreignung zu bejahen sei.