Mit Entscheid vom 20. September 2023 errichtete die KESB für die beiden Kinder der Beschwerdeführerin eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB25. Aufgaben der Beiständin sind die Eltern in der Sorge um die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen; den Alkoholkonsum der Kindsmutter zu überwachen; das Besuchsrecht der Kinder zum Kindsvater zu überwachen und zwischen den involvierten Personen zu vermitteln.26 Am 27. Oktober 2024 kam es erneut zu einer polizeilichen Gefährdungsmeldung, nachdem die Beschwerdeführerin alkoholisiert (Atemalkoholkonzentration von 1.5 mg/l) im Beisein ihrer beiden Kinder mit ihrem Personenwagen einen Unfall verursachte.27