16. Aus den Akten geht insbesondere hervor, dass die KESB am 28. März 2023 nach zwei polizeilichen Gefährdungsmeldungen aufgrund zweier Vorfälle von häuslicher Gewalt zwischen der Beschwerdeführerin und deren damaligen Partner ein Kindesschutzverfahren eröffnete. 23 Am 19. Juni 2023 kam es erneut zu einem Vorfall häuslicher Gewalt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem damaligen Partner, beide standen unter massivem Alkoholeinfluss (Atemalkoholkonzentration Beschwerdeführerin von 0.85 mg/l).24 Mit Entscheid vom 20. September 2023 errichtete die KESB für die beiden Kinder der Beschwerdeführerin eine Beistandschaft gemäss Art.