10. Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2025 auf, zu den Einträgen sowie ihrem Gesuch vom 11. Januar 2024 Stellung zu nehmen.17 11. Am 20. Februar 2025 erkundigte sich die TFO telefonisch bei der Vorinstanz, wie sie die geforderten Unterlagen sicher übermitteln könne. Im Laufe des Gesprächs stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Mai 2024 als Betreuungsperson in Tagesfamilien tätig war.18