9. Weiter holte die Vorinstanz am 18. Februar 2025 einen aktuellen Behördenauszug 2 ein.14 Dem Behördenauszug 2 vom 18. Februar 2025 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen Fahren eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalko- hol- oder Blutalkoholkonzentration i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, Alkoholgehalt 1.5 Milligramm (Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG15) und Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 90 Abs. 1 SVG), mit Begehungszeit am 27. Oktober 2024, verurteilt wurde.16