3. Am 29. Januar 2024 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin telefonisch mit, dass die KESB kein Tätigkeitsverbot ausgesprochen habe. Sie könne folglich eine erneute Eignungsabklärung inklusive Leumundsprüfung machen. Da sie sich von einer Tagesfamilienorganisation, B.___ (fortan: TFO), anstellen lassen wolle, werde die Eignungsabklärung durch die TFO vorgenommen.6 4. Am 31. Januar 2025 meldete die TFO der Vorinstanz die Beschwerdeführerin via Webapplikation als neue Betreuungsperson in Tagesfamilien. 7