2. Dem Dossier der KESB kann entnommen werden, dass im März 2023 innerhalb von acht Tagen zwei Meldeformulare Häusliche Gewalt der Polizei bei der KESB eingegangen sind, wonach die Beschwerdeführerin unter massivem Alkoholeinfluss (Atemalkoholkonzentration von 0.87 respektive 0.97 mg/l) gegenüber ihrem Partner tätlich wurde.4 Nach aufsichtsrechtlichen Abklärungen teilte die KESB der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. April 2023 mit, dass sie die Voraussetzungen für die Zulassung als Tagesmutter aktuell nicht mehr als gegeben erachte.