1. Am 12. Januar 2024 leitete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (fortan: KESB) dem Amt für Integration und Soziales (AIS, fortan: Vorinstanz) ein Schreiben vom 11. Januar 2024 von A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) zuständigkeitshalber weiter.1 Darin stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch, das Verbot, als Tagesmutter zu arbeiten, sei aufzuheben.2 Gleichzeitig leitete die KESB der Vorinstanz das Dossier, das sie aufgrund ihrer bisherigen Zuständigkeit für die Aufsicht über Tagesfamilien führte, weiter. 3