Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2025.GSI.1878 / ang Beschwerdeentscheid vom 11. September 2025 in der Beschwerdesache A.___, Beschwerdeführerin gegen Amt für Integration und Soziales des Kantons Bern , Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern Vorinstanz betreffend Untersagung der Betreuung von Tageskindern (Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juni 2025) 1/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1878 I. Sachverhalt 1. Am 12. Januar 2024 leitete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (fortan: KESB) dem Amt für Integration und Soziales (AIS, fortan: Vorinstanz) ein Schreiben vom 11. Januar 2024 von A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) zuständigkeitshalber weiter.1 Darin stellte die Beschwer- deführerin das Gesuch, das Verbot, als Tagesmutter zu arbeiten, sei aufzuheben.2 Gleichzeitig leitete die KESB der Vorinstanz das Dossier, das sie aufgrund ihrer bisherigen Zuständigkeit für die Aufsicht über Tagesfamilien führte, weiter. 3 2. Dem Dossier der KESB kann entnommen werden, dass im März 2023 innerhalb von acht Tagen zwei Meldeformulare Häusliche Gewalt der Polizei bei der KESB eingegangen sind, wo- nach die Beschwerdeführerin unter massivem Alkoholeinfluss (Atemalkoholkonzentration von 0.87 respektive 0.97 mg/l) gegenüber ihrem Partner tätlich wurde.4 Nach aufsichtsrechtlichen Ab- klärungen teilte die KESB der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. April 2023 mit, dass sie die Voraussetzungen für die Zulassung als Tagesmutter aktuell nicht mehr als gegeben erachte. Da die Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass sie freiwillig auf die Betreuung von Kindern im Rahmen der Tagespflege verzichte, sei ein Verbot nicht notwendig. Das Tagespflegedossier werde somit abgeschlossen.5 3. Am 29. Januar 2024 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin telefonisch mit, dass die KESB kein Tätigkeitsverbot ausgesprochen habe. Sie könne folglich eine erneute Eignungs- abklärung inklusive Leumundsprüfung machen. Da sie sich von einer Tagesfamilienorganisation, B.___ (fortan: TFO), anstellen lassen wolle, werde die Eignungsabklärung durch die TFO vorge- nommen.6 4. Am 31. Januar 2025 meldete die TFO der Vorinstanz die Beschwerdeführerin via Webapplikation als neue Betreuungsperson in Tagesfamilien. 7 5. Gleichentags ersuchte die Vorinstanz die Koordinationsstelle Strafregister und DNA (KOST) im Rahmen der Leumundsprüfung um Zustellung eines Behördenauszug 2.8 Der Behör- denauszug 2 vom 3. Februar 2025 enthielt unter dem Titel «Hängiges Strafverfahren» folgenden 1 Vorakten pag. 1 2 Vorakten pag. 2 ff. 3 Vorakten pag. 2 ff. 4 Vorakten pag. 20 ff. und 25 ff. 5 Vorakten pag. 5 6 Vgl. angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2025 Ziff. I.3 7 Vgl. angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2025 Ziff. I.4 8 Vorakten pag. 29 2/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1878 Eintrag: «Fahren eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration i.S. des Strassenverkehrsgesetzes».9 6. Die Vorinstanz teilte der TFO am 11. Februar 2025 mit, dass die Abfrage im Strafregister keine für die Betreuung relevanten Einträge ergeben habe. 10 7. In der Folge stellte die Vorinstanz fest, dass es sich bei der von der TFO neu gemeldeten Betreuungsperson um dieselbe Person handelt, die im Januar 2024 ein Gesuch um Aufhebung des Verbots, als Tagesmutter zu arbeiten, gestellt hat. Aufgrund der Informationen aus dem KESB-Dossier erachtete die Vorinstanz weitere Abklärungen betreffend die Eignung der Be- schwerdeführerin für die Tätigkeit als Betreuungsperson in Tagesfamilien als erforderlich. 11 8. Am 18. Februar 2025 ersuchte die Vorinstanz C.___, ihr alle vorhandenen Unterlagen zum ehemaligen Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beschwerdeführerin zukommen zu las- sen.12 Gleichentags ersuchte die Vorinstanz die TFO, ihr die Unterlagen zur Eignungsabklärung der Beschwerdeführerin zuzustellen. 13 9. Weiter holte die Vorinstanz am 18. Februar 2025 einen aktuellen Behördenauszug 2 ein.14 Dem Behördenauszug 2 vom 18. Februar 2025 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh- rerin wegen Fahren eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalko- hol- oder Blutalkoholkonzentration i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, Alkoholgehalt 1.5 Milli- gramm (Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG15) und Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenver- kehrsgesetzes (Art. 90 Abs. 1 SVG), mit Begehungszeit am 27. Oktober 2024, verurteilt wurde.16 10. Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2025 auf, zu den Einträ- gen sowie ihrem Gesuch vom 11. Januar 2024 Stellung zu nehmen.17 11. Am 20. Februar 2025 erkundigte sich die TFO telefonisch bei der Vorinstanz, wie sie die geforderten Unterlagen sicher übermitteln könne. Im Laufe des Gesprächs stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Mai 2024 als Betreuungsperson in Tagesfamilien tätig war.18 9 Vorakten pag. 30 10 Vorakten pag. 31 11 Vgl. angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2025 Ziff. I.8 12 Vorakten pag. 34 13 Vorakten pag. 75 14 Vorakten pag. 32 15 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) 16 Voratekn pag. 33 17 Vorakten pag. 86 18 Vorakte pag. 1 3/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1878 12. Mit Eingaben vom 20. Februar 2025 stellten C.___ und die TFO der Vorinstanz die bei ihnen vorhandenen Unterlagen zu.19 13. Die Beschwerdeführerin reichte am 25. Februar 2025 eine Stellungnahme unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses «Erweiterte Sachverhaltsabklärung Alkohol» vom 9. Januar 2025 ein.20 14. Am 11. März 2025 ersuchte die Vorinstanz die KESB im Rahmen eines Amtshilfegesuchs um Zustellung der vollständigen Akten betreffend die Kinder der Beschwerdeführerin.21 15. Mit Schreiben vom 1. April 2025 stellte die KESB der Vorinstanz die Akten zur Einsicht- nahme zu.22 16. Aus den Akten geht insbesondere hervor, dass die KESB am 28. März 2023 nach zwei polizeilichen Gefährdungsmeldungen aufgrund zweier Vorfälle von häuslicher Gewalt zwischen der Beschwerdeführerin und deren damaligen Partner ein Kindesschutzverfahren eröffnete. 23 Am 19. Juni 2023 kam es erneut zu einem Vorfall häuslicher Gewalt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem damaligen Partner, beide standen unter massivem Alkoholeinfluss (Atemalkoholkon- zentration Beschwerdeführerin von 0.85 mg/l).24 Mit Entscheid vom 20. September 2023 errichtete die KESB für die beiden Kinder der Beschwerdeführerin eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB25. Aufgaben der Beiständin sind die Eltern in der Sorge um die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen; den Alkoholkonsum der Kindsmutter zu überwachen; das Besuchsrecht der Kinder zum Kindsvater zu überwachen und zwischen den involvierten Personen zu vermit- teln.26 Am 27. Oktober 2024 kam es erneut zu einer polizeilichen Gefährdungsmeldung, nachdem die Beschwerdeführerin alkoholisiert (Atemalkoholkonzentration von 1.5 mg/l) im Beisein ihrer bei- den Kinder mit ihrem Personenwagen einen Unfall verursachte.27 Die KESB hat in der Folge auf- grund von freiwilligen Massnahmen durch die Beschwerdeführerin keine Anpassung der Mass- nahmen vorgenommen. 17. Am 21. Mai 2025 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass sie ein Verfahren zur Klärung des aufsichtsrechtlichen Handlungsbedarfs betreffend ihre Tätigkeit als Betreuungs- person in Tagesfamilien eröffne und gewährte der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zum festgestellten Sachverhalt zu äussern. 19 Vorakten pag. 35 ff. und 76 ff. 20 Vorakten pag. 87 ff. 21 Vorakten pag. 94 22 Vorakten pag. 95 ff. 23 Vorakten pag. 155 f. 24 Vorakten pag. 127 ff. 25 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) 26 Vorakten pa.g 96 ff. 27 Vorakten pag. 194 ff. 4/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1878 18. Die Beschwerdeführerin reichte am 22. Mai 2025 eine Stellungnahme ein. 19. Am 30. Juni 2025 verfügte die Vorinstanz Folgendes: 1. A.___, wird untersagt, Kinder gegen Entgelt regelmässig in ihrem Haushalt zu betreuen. 2. Für die Einstellung ihrer bisherigen Tätigkeit als Betreuungsperson in Tagesfamilien wird A.___ eine Frist gewährt bis am 30. September 2025. Die betroffenen Erziehungsberechtigten der von A.___ be- treuten Kinder sind jedoch unverzüglich über diese Anordnung zu informieren . 3. Die Aufnahme weiterer Kinder zur Tagesbetreuung gegen Entgelt in ihrem Haushalt wird A.___ mit sofortiger Wirkung untersagt. 4. A.___ wird darüber in Kenntnis gesetzt, dass das AIS bei Nichtbefolgen der Anweisungen gemäss Ziffer 1, 2 und 3 eine Busse nach Art. 26 Abs. 1 PAVO 28 aussprechen wird. 5. Die Beweisanträge von A.___ gemäss Eingabe vom 22. Mai 2025 werden abgewiesen. 6. B.___ wird als für die Wahrnehmung der operationellen Aufsichtsaufgaben zuständige Tagesfamilien- organisation mittels Zustellung einer Kopie dieses Dispositivs über die hiermit angeordneten aufsichts- rechtlichen Massnahmen (Ziffer 1-3) in Kenntnis gesetzt, damit er sowohl seine Aufsichtsaufgaben wahrnehmen wie auch die erforderlichen Massnahmen treffen kann zur Einhaltung der Bewilligungsvo- raussetzungen als Tagesfamilienorganisation. 7. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 20. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2025 bei der Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin be- antragt sie sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Zudem reichte die Beschwerdeführerin ein verkehrsmedizinisches Gutachten vom 15. Juli 2025 ein, wonach sie seit Oktober 2024 eine Alko- holabstinenz etabliert habe und ihre Fahreignung zu bejahen sei. 21. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,29 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz bean- tragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 30. Juli 2025, die Beschwerde sei abzuweisen. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 28 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO; SR 211.222.338) 29 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits -, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 5/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1878 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juni 2025. Diese Verfügung ist ge- mäss Art. 128 SLG30 und Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG31 bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 17. Juli 2025 zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerde- führung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juni 2025. Darin hat die Vo- rinstanz der Beschwerdeführerin untersagt, Kinder gegen Entgelt regelmässig in ihrem Haushalt zu betreuen. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die regelmässige Betreuung von Kindern in ihrem Haushalt zu Recht untersagt hat. 3. Argumente der Verfahrensbeteiligten 3.1 Die Vorinstanz begründet die Verfügung vom 30. Juni 2025 damit, dass aus der Beistand- schaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB betreffend die leiblichen Kinder der Beschwerdeführerin zu schliessen sei, dass eine qualifizierte Kindeswohlgefährdung bestanden habe, der die Eltern nicht al- lein hätten begegnen können oder wollen. Es sei gestützt auf die Akten der KESB von einer konflikt- reichen Elternbeziehung und einer erheblichen psychischen Belastung der beiden Kinder auszuge- hen. Die Beschwerdeführerin sei betreffend die Betreuung und Erziehung ihrer eigenen Kinder auf behördliche Unterstützung (Beistandschaft) und ergänzend auf einvernehmliche Kindesschutzmass- nahmen (sozialpädagogische Familienbegleitung) angewiesen. Vor diesem Hintergrund könne nicht 30 Gesetz vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG; BSG 860.2) 31 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 6/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1878 davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, das Wohl der von ihr be- treuten Tageskinder sicherzustellen. Würde sich die von der KESB festgestellte Gefährdung des Kin- deswohls einzig auf Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts beschränken, so wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB nicht zulässig und die Aufgabe der Beiständin müsste in diesem Fall auf die Überwachung und Begleitung des Besuchsrechts beschränkt werden. Somit stehe die Aussage der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu der Aktenlage. Die Aktenlage spreche weiter dafür, dass auch der Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin einer Tätigkeit als Betreuungsperson in Tagesfamilien entgegenstehe. Gemäss dem Bericht der Berner Gesundheit (BeGes) vom 8. August 2023 habe ein problematischer Alkoholkonsum nur aufgrund der schwierigen Konfliktsituation mit dem ehemaligen Partner und nicht in Anwesenheit der Kinder stattgefunden. Diese Angabe stehe im Widerspruch zum Vorfall vom 27. Oktober 2024, bei dem es unabhängig vom Ex-Partner der Beschwerdeführerin zu- mindest einmal zu übermässigem Alkoholkonsum im Beisein der Kinder gekommen sei. Auch die An- gabe im Bericht der BeGes, dass die Beschwerdeführerin zum Schutz der Kinder und sich selbst die Polizei gerufen habe, stehe im Widerspruch zu den beiden Meldeformularen Häusliche Gewalt, wo- nach bei beiden Vorfällen der Ex-Partner die Polizei gerufen habe und die Beschwerdeführerin über- dies am 12. März 2023 noch während der Anfahrt der Polizei diese kontaktiert und den Einsatz als nicht mehr nötig deklariert habe. Diese Widersprüche würden dafürsprechen, dass der Alkohol ein grösseres Problem darstelle, als die Beschwerdeführerin gegenüber BeGes habe glaubhaft machen können, und dass eine kritische Auseinandersetzung seitens der Beschwerdeführerin weder mit ihrem Alkoholkonsum noch mit dessen Auswirkungen auf die Kinderbetreuung stattgefunden habe. Das ärzt- liche Zeugnis (erweiterte Sachverhaltsabklärung Alkohol) vom 9. Januar 2025 zuhanden des Stras- senverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern (SVSA) allein könne nicht ausreichend belegen, dass bei der Beschwerdeführerin kein Alkoholproblem bestehe. Jedenfalls sei zu beachten, dass im Meldeformular Häusliche Gewalt betreffend den Vorfall vom 12. März 2023 angemerkt werde, dass der Beschwerdeführerin die gemessene Blutalkoholkonzentration von 1.94 Gewichtspromille weder aufgrund ihrer Bewegung noch der Sprache anzumerken gewesen sei. Sie habe gefasst, aufnahme- fähig und verständnisvoll gewirkt. Dies sei mehr als erstaunlich und ein ernstzunehmender Hinweis auf eine hohe Alkoholtoleranz, die üblicherweise durch regelmässigen Alkoholkonsum insbesondere in grossen Mengen entstehe. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 17. Juli 2025 vor, abgebende Eltern hätte sich sehr positiv über ihre Arbeit geäussert. Sie habe ihre Arbeit immer sehr gut gemacht, und es wäre schade, wenn die Kinder, die sich sehr gut untereinander verstehen würden, nicht mehr kom- men könnten. Die Vorinstanz habe das ärztliche Zeugnis bezüglich Alkoholkonsum nicht geprüft. Sie habe schon mehrmals erwähnt, dass sie kein Alkoholproblem habe. Dass kein Suchtproblem vorliege, werde durch das verkehrsmedizinische Gutachten vom 15. Juli 2025 bestätigt. Weiter sei die Bei- 7/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1878 standschaft über ihre Kinder nur noch wegen dem Kindsvater. Es gäbe Probleme mit der Kommuni- kation zwischen dem Kindsvater und der Beschwerdeführerin, da die ältere Tochter nicht mehr regel- mässig zu ihm gehen wolle. Aus diesem Grund würden sie auch die Familienhilfe benötigen, um die Situation zwischen dem Kindsvater und der Tochter zu normalisieren. Dies habe jedoch nichts mit ihrer Tätigkeit als Tagesmutter zu tun und habe auch keinen Einfluss darauf. Zudem werde die Bei- standschaft Ende September 2025 aufgehoben. Schliesslich führt die Beschwerdeführerin aus, dass die über zwei Jahre zurückliegenden Vorfälle, die eine polizeiliche Intervention erfordert hätten, in kei- nem Zusammenhang mit ihrer Arbeit als Tagesmutter standen und in ihrer Freizeit stattgefunden hät- ten. 3.3 In der Beschwerdevernehmlassung vom 30. Juli 2025 ergänzt die Vorinstanz, die zwei spon- tanen Stellungnahmen von abgebenden Eltern würden an der Beurteilung des Sachverhaltes nichts ändern, da die Untersagung bereits durch die bestehende Kindesschutzmassnahme ausreichend be- gründet sei. Bezüglich des verkehrsmedizinischen Gutachtens vom 15. Juli 2025 hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Gutachterin ausgesagt habe, dass sie aufgrund der Alkoholthematik nie in einer fachspezifischen Behandlung und auch nicht bei einer Suchtberatungs- stelle gewesen sei. Dies widerspreche dem Bericht der BeGes, der über vier Gespräche unter ande- rem zum Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin informiere. Dass die Beschwerdeführerin während mehrerer Monate nachweislich keinen Alkohol konsumiert habe, schliesse jedoch nicht aus, dass es erneut zu episodischen Alkoholexzessen kommen könne. Das verkehrsmedizinische Gutachten ver- mögen die Beurteilung der Sachlage zu differenzieren, jedoch den Entscheid der Untersagung nicht zu verändern. 4. Rechtliche Grundlagen 4.1 Wer sich allgemein anbietet, Kinder unter zwölf Jahren gegen Entgelt regelmässig tagsüber in seinem Haushalt zu betreuen, muss dies der Behörde melden (Art. 12 Abs. 1 PAVO, vgl. auch Art. 27d Abs. 1 FKJV32). Personen, die entsprechend Art. 12 PAVO Kinder unter zwölf Jahren gegen Entgelt regelmässig tagsüber in ihrem Haushalt betreuen, gelten als Betreuungspersonen in Tagesfa- milien (Art. 27a FKJV). Betreuungspersonen in Tagesfamilien, die nicht bei einer Tagesfamilienorga- nisation angestellt sind, melden dem AIS ihr Betreuungsangebot einen Monat im Voraus (Art. 27d Abs. 2 FKJV). Für Betreuungspersonen in Tagesfamilien, die bei einer Tagesfamilienorganisation an- gestellt sind, erfolgt die Meldung an das AIS durch die entsprechende Tagesfamilienorganisation durch Übermittlung der Personalien (Art. 27d Abs. 3 FKJV). 32 Verordnung vom 24. November 2021 über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV; BSG 860.22) 8/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1878 4.2 Die Aufsicht der Behörde richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Fami- lienpflege (Art. 5, 7 und 10 PAVO) (Art. 12 Abs. 2 PAVO). Die zuständige Behörde nach Art. 12 PAVO ist das AIS (Art. 27c Abs. 1 FKJV). 4.3 Betreuungspersonen in Tagesfamilien und die zu ihrem Haushalt gehörenden Personen müssen durch ihre Persönlichkeit, Gesundheit, erzieherische Eignung und Wohnverhältnisse Gewähr für eine gute Betreuung von allen anwesenden Kindern bieten (Art. 27e Abs. 1 FKJV vgl. auch Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 PAVO). Betreuungspersonen in Tagesfamilien und die zu ihrem Haushalt gehö- renden Personen dürfen keine Straftat begangen haben, aufgrund der das Kindeswohl gefährdet er- scheint, was vor Beginn der Tätigkeit und danach jährlich zu überprüfen ist (Art. 27e Abs. 4 FKJV). Auch das Vorliegen von Erwachsenen- oder Kindesschutzmassnahmen bei den Pflegeltern (respek- tive den Betreuungspersonen in Tagesfamilien, vgl. Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 PAVO) oder deren leiblichen Kindern, welche die Eignung in erzieherischer oder persönlicher Hinsicht in Frage stellen, sprechen gegen die Erteilung einer Bewilligung für die Aufnahme von Pflegekindern.33 Kindesschutz- massnahmen werden gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB angeordnet, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Dabei muss die Kindeswohlgefährdung nicht zwingend auf ein Tun oder Unterlassen eines Elternteils zurückzuführen sein. Es ist zudem möglich, dass Eltern aus Gründen ausserhalb ihrer Einflusssphäre nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Allein schon aus dem Vorhandensein von Kin- desschutzmassnahmen für die Kinder der Betreuungsperson in Tagesfamilien kann somit nicht unmit- telbar auf ihre Ungeeignetheit zur beruflichen Betreuung von Tageskindern geschlossen werden. Viel- mehr sind die Umstände und eine sich daraus ergebende Gefährdung für die Tageskinder massge- bend.34 4.4 Die Behörde untersagt den Tagespflegeeltern – unter Anzeige an den gesetzlichen Vertreter – die weitere Aufnahme von Kindern, wenn andere Massnahmen zur Behebung von Mängeln oder Schwierigkeiten erfolglos geblieben sind oder von vornherein ungenügend erscheinen (Art. 12 Abs. 3 PAVO). Falls erforderlich, erlässt das AIS eine Verfügung nach Art. 12 Abs. 3 PAVO (Art. 27g Abs. 2 FKJV). Bei der Entscheidung ist stets als oberste Maxime das Kindeswohl zu beachten.35 5. Würdigung 5.1 Mit Entscheid vom 20. September 2023 hat die KESB für die beiden Kinder der Beschwer- deführerin eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Aus dem Entscheid der KESB vom 20. September 2023 geht zusammengefasst hervor, dass die Beziehung zwischen den 33 Entscheid des Obergerichts des Kanton Aargau BKS.20.112 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.2. 34 Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 3. Juli 2024 (810 24 19) E. 6.1.1 35 Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über PAVO und zur Verordnung über die Adoption (AdoV; Adoptionsverordnung) Kap. 1.2.1 Art. 5 PAVO S. 31 9/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1878 getrennt lebenden Eltern (Beschwerdeführerin und Vater der beiden Kinder) äusserst konfliktbehaftet sei. Die enormen Kommunikationsschwierigkeiten der Eltern würden eine geringe Kindeswohlgefähr- dung darstellen, die Eltern seien gewillt dieser Gefährdung entgegenzuwirken, hierfür jedoch auf Un- terstützung angewiesen. Zudem scheine das Kontaktrecht des Kindsvaters gefährdet. Ein weiterer Risikofaktor sei der Alkoholkonsum der Kindsmutter. Die Errichtung der Beistandschaft habe zum Ziel die Eltern zu beraten und zwischen ihnen in Bezug auf die Kinderbelange zu vermitteln. In Bezug auf den Alkoholkonsum habe sich die Kindsmutter bereits aktiv Unterstützung geholt. Die Beistandschaft habe diesbezüglich zum Ziel, den Alkoholkonsum zu überwachen.36 5.2 Ein Grund für die Errichtung der Beistandschaft waren die enormen Kommunikationsschwie- rigkeiten zwischen den Eltern. Bezüglich der Kommunikation zwischen den Eltern hat sich der Vater gegenüber der Beiständin im Dezember 2024 dahingehend geäussert, dass die Kommunikation sehr gut verlaufe. Daraus und mangels gegenteiliger Hinweise ist zu schliessen, dass sich die (geringe) Kindeswohlgefährdung im Zusammenhang mit den Kommunikationsschwierigkeiten und der Aus- übung des Besuchsrecht gegenüber dem Jahr 2023 zumindest nicht akzentuiert hat. Überdies beste- hen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Schwierigkeiten in der Kommunikation und der Ausübung des Besuchsrechts negativ auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Betreuungsperson in Tages- familien, beispielsweise durch eine Einschränkung der erzieherischen Fähigkeiten oder der Fähigkeit mit den abgebenden Eltern oder Fachstellen zusammenzuarbeiten, ausgewirkt hat. 5.3 Ein weiterer Grund für die Errichtung der Beistandschaft war der Alkoholkonsum der Be- schwerdeführerin. Im März und im Juni 2023 kam es in Anwesenheit der beiden Kinder insgesamt zu drei Vorfällen häuslicher Gewalt zwischen der Beschwerdeführerin und deren Ex-Partner. Bei diesen Vorfällen waren sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Ex-Partner stark alkoholisiert. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Kontakt zu ihrem Ex-Partner abgebrochen hat.37 Seither wurde kein weiterer Vorfall häuslicher Gewalt dokumentiert. Hingegen kam es am 27. Oktober 2024 zu einer polizeilichen Gefährdungsmeldung, nachdem die Beschwerdeführerin stark alkoholisiert (Atemalkoholkonzentration von 1.5 mg/l) im Beisein ihrer beiden Kinder mit ihrem Perso- nenwagen einen Unfall verursacht hat.38 Dieser Vorfall macht deutlich, dass Alkoholexzesse nicht aus- schliesslich im Zusammenhang mit dem Ex-Partner der Beschwerdeführerin stehen, sondern auch unabhängig von ihm vorkommen. Es ist nur dem Glück und zu Zufall zu verdanken, dass die Fahrt in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration keine schwerwiegende Konse- quenzen für die Kinder der Beschwerdeführerin, andere Personen sowie auch die Beschwerdeführerin selbst hatte. Die Beschwerdeführerin war offensichtlich weder in der Lage, den Alkoholexzess zu ver- hindern noch in diesem Moment entsprechende Konsequenzen zu ziehen. So war sie beispielsweise nicht in der Lage, sich der Situation angemessen Unterstützung zu organisieren, die Kinder in die 36 Vorakten pag. 99 ff. 37 Vorakten pag. 107 38 Vorakten pag. 194 ff. 10/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1878 Obhut einer anderen Person zu geben oder eine Alternative zur Fahrt mit dem Auto zu wählen. Aus dem Vorfall ist auf ein erhebliches mangelndes Verantwortungsbewusstsein sowie eine ungenügende Fähigkeit der Beschwerdeführerin, Risiken richtig einzuschätzen, zu schliessen. Dass bei diesem Vor- fall keine Tageskinder anwesend waren, ändert an der Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin mit dem Fahren eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkon- zentration in grundsätzlicher Art und Weise zeigte, dass sie ihrer Verantwortung für Kinder in ihrer Obhut nicht genügend nachkommen und Risiken nicht richtig einschätzen kann respektive zumindest nicht entsprechend agieren kann. Damit kann die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Persönlichkeit und erzieherischen Eignung keine Gewähr für eine gute Betreuung von Tageskindern in ihrer alleini- gen Verantwortung bieten. 5.4 Die Beschwerdeführerin gibt an, kein Alkoholproblem zu haben, was das verkehrsmedizini- sche Gutachten beweise. Die Hausärztin der Beschwerdeführerin sowie die verkehrsmedizinische Gutachterin bestätigen zwar,39 dass die Beschwerdeführerin nicht regelmässig Alkohol trinkt respek- tive seit Ende Oktober abstinent ist, damit kann jedoch weder ein erneuter Alkoholexzesse ausge- schlossen noch das mangelnde Verantwortungsbewusstsein der Beschwerdeführerin beseitigt wer- den. 5.5 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe bisher sehr gute Arbeit geleistet und ver- weist hierfür auf die positive Referenz einer abgebenden Mutter.40 Diesbezüglich ist zu berücksichti- gen, dass die Beurteilung der Eignung der Betreuungsperson in Tagesfamilien von abgebenden Eltern grundsätzlich nicht relevant sein darf, zumal diese in der Regel nicht in Kenntnis der gesamten Um- stände sind. Demzufolge vermag die positive Referenz nichts am Ergebnis zu ändern. 5.6 Schliesslich ist auch unerheblich, ob die Beistandschaft – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – nur noch wegen dem Kindsvater besteht oder demnächst aufgehoben wird. Unabhängig vom Bestehen der Beistandschaft kann die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere des jüngst dokumentierten Alkoholexzesses, aufgrund ihrer Persönlichkeit und erzieherischen Eignung keine Gewähr für eine gute Betreuung von Tageskindern in ihrer alleini- gen Verantwortung bieten (Art. 27e FKJV und Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 PVAO). Demzufolge ist ihr die weitere Aufnahme von Kindern, wenn andere Massnahmen zur Behebung von Mängeln oder Schwierigkeiten erfolglos geblieben sind oder von vornherein ungenügend erscheinen, zu untersagen (Art. 12 Abs. 3 PAVO). Vorliegend erscheinen andere (mildere) Massnahmen zur Behebung der ge- nannten Schwierigkeiten von vornherein als ungenügend. Aus diesem Grund ist der Beschwerdefüh- rerin die Tätigkeit als Betreuungsperson in Tagesfamilien zu untersagen (Dispositivziffer 1 der ange- fochtenen Verfügung). 39 Vorakten pag. 174 und Beschwerdebeilage 40 Vorakten pag. 223 11/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1878 5.7 Wie in Erwägung 7 aufzuzeigen sein wird, ist einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbe- schwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Angesichts der bereits von der Vorinstanz entzo- genen aufschiebenden Wirkung erweist sich die von der Vorinstanz angeordnete Einstellung der Tä- tigkeit innert Frist bis am 30. September 2025 als angemessen. Die von der Vorinstanz angeordnete Information der Erziehungsberechtigten der von der Beschwerdeführerin betreuten Kinder ist bereits erfolgt (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung). Die Beschwerdeführerin sowie die abgeben- den Eltern hatten somit seit Erlass der Verfügung genügend Zeit, sich neu zu organisieren. Weiter war und bleibt es der Beschwerdeführerin untersagt, weitere Kinder zur Tagesbetreuung aufzunehmen (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung). Von Gesetzes wegen gilt, dass wer die Pflichten, die sich aus dieser Verordnung oder aus einer gestützt darauf erlassenen Verfügung ergeben, vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, von der Behörde mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken belegt wird (Art. 26 Abs. 1 PAVO, vgl. Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung). 5.8 Die TFO, die für die Wahrnehmung der operationellen Aufsichtsaufgaben zuständig ist (vgl. Art. 27c Abs. 2 FKJV), ist über den vorliegenden Entscheid (Entscheiddispositiv) in Kenntnis zu set- zen. 6. Ergebnis Nach dem Geschriebenen erweist sich die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Juni 2025 als rechtmäs- sig. Die Beschwerde vom 17. Juli 2025 ist folglich abzuweisen. 7. Aufschiebende Wirkung 7.1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn die Gesetzgebung nichts anderes be- stimmt (Art. 68 Abs. 1 VRPG). Aus wichtigen Gründen kann die verfügende Behörde anordnen, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (Art. 68 Abs. 2 VRPG). Eine solche Anordnung ist als Zwischenverfügung selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergut- zumachenden Nachteil bewirken kann; diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 68 Abs. 3 VRPG). Während der Rechtshängigkeit eines Beschwerdeverfahrens kann die instruierende Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag die aufschiebende Wirkung aus wichtigen Gründen ent- ziehen oder wiederherstellen (Art. 68 Abs. 4 VRPG). Als wichtige Gründe gelten insbesondere ein öffentliches Interesse, das den sofortigen Vollzug einer belastenden Verfügung erfordert (Art. 68 Abs. 5 Bst. a VRPG) oder ein privates Interesse an der sofortigen Wirksamkeit einer begünstigenden Verfügung, sofern dadurch der Ausgang des Verfahrens nicht beeinflusst wird oder eine summarische Prüfung ergibt, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 68 Abs. 5 Bst. b VRPG). 7.2 Der Entscheid über den Entzug des Suspensiveffekts bedingt in der Regel eine einzelfallbe- zogene Interessenabwägung. Nur wenn die Gründe, die für die sofortige Vollstreckung sprechen, den 12/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1878 Vorrang beanspruchen können, d.h. vordringlich bzw. gewichtiger sind als die Interessen an einem Aufschub, darf einer Beschwerde der Suspensiveffekt entzogen werden.41 Entsprechend dem vorläu- figen Charakter von Anordnungen betreffend die aufschiebende Wirkung muss die Interessenabwä- gung zumeist ohne zusätzliche Beweiserhebungen erfolgen, d.h. aufgrund der Akten. Herabgesetzt sind nebst den behördlichen Untersuchungspflichten auch die Beweisanforderungen. Das Glaubhaft- machen von Anliegen genügt in der Regel.42 7.3 Der Entzug gilt längstens bis zum instanzabschliessenden Prozess- oder Sachentscheid.43 Auch die Beschwerdebehörden haben die Kompetenz, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen und müssen dies tun, wenn ein Entzug weiterhin gelten soll.44 7.4 Die Beschwerdeführerin hat ein vorwiegend finanzielles Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Demgegenüber steht das öffentliche Interesse am Schutz der Tageskinder. Durch die auf- schiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid könnte dieser Schutz für die Dauer eines allfälligen Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nicht gewährleistet werden. Es bestehen dementsprechend wichtige Gründe im Sinne von Art. 68 VRPG. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid ist daher die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 8. Kosten 8.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV45). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin vollumfänglich unterliegend. Die Beschwerdeführerin hat aufgrund des Wegfalls ihrer Tätigkeit als Betreuungsperson in Tagesfamilien bereits finanzielle Einbussen. Um sie nicht über- mässig zu belasten sind die Verfahrenskosten aufgrund von besonderen Umständen im unteren Be- reich anzusetzen. Der Beschwerdeführerin sind die gesamten Verfahrenskosten, pauschal festgesetzt auf CHF 400.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. 8.2 Parteikosten sind keine angefallen und demzufolge keine zu sprechen. 41 Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 68 N. 24 42 Daum, a.a.O. Art. 68 N. 43 43 Daum, a.a.O. Art. 68 N. 30 44 Daum, a.a.O. Art. 68 N. 20 45 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 13/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1878 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. B.___ wird eine Kopie des Entscheiddispositivs zugestellt. 4. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 400.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführerin, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Kurier Kopie Entscheiddispositiv an: B.___, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten wer- den. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 14/14