3. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1’000.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 500.00, der Vorinstanz zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 4. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführer, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion