III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 17. Juli 2025 wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2025 aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführer wird für den Betrag von CHF 1'100.00 rückerstattungspflichtig. Der zurückzuerstattende Betrag von CHF 1'100.00 ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides mit den nächsten fälligen monatlichen Leistungen der Vorinstanz an den Beschwerdeführer in 22 Monatsraten à 50.00 zu verrechnen.