7.2 Vorliegend unterliegen die Vorinstanz und der Beschwerdeführer je zur Hälfte. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG. Da sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, sind ihr die Hälfte der Verfahrenskosten, pauschal festgelegt auf CHF 1’000.00, ausmachend CHF 500.00, aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Praxisgemäss hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.66 Entsprechend ist die andere Hälfte der Verfahrenskosten nicht zu erheben. 7.3 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).