6. Ergebnis Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2025 ist aufzuheben und der verfügte Rückerstattungsbetrag von CHF 2'163.00 auf CHF 1’100.00 zu reduzieren. Der zurückzuerstattende Betrag von CHF 1’100.00 ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides mit den nächsten fälligen monatlichen Leistungen der Vorinstanz an den Beschwerdeführer in 22 Monatsraten à 50.00 zu verrechnen. 62 Vorakten, Register 4, pag. 351 ff. 63 Vorakten, Register 4, pag. 487