Zwar hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht umgehend, sondern mit einiger Verzögerung erstmals am 3. Februar 2025 um Stellungnahme zur besagten Einnahme ersucht,63 dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die einjährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2025 noch nicht verstrichen war. Der Rückerstattungsanspruch ist demzufolge nicht verjährt (Art. 45 Abs. 1 und 2 SHG). 5.3 Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf das Gleichbehandlungsgebot. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern das Gleichbehandlungsgebot verletzt sein soll. Die Rüge des Beschwerdeführers ist nicht stichhaltig.