Aus den Vorakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer sein Kontoauszug, auf dem der Eingang der Versicherungsleistung ersichtlich ist, zusammen mit einem Bericht des Verkehrsunfalls am 11. August 2024 der Vorinstanz im Rahmen der Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs eingereicht hat.62 Eine frühere Kenntnisnahme der Versicherungsleistung ist nicht dokumentiert und damit nicht dossierkundig. Zwar hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht umgehend, sondern mit einiger Verzögerung erstmals am 3. Februar 2025 um Stellungnahme zur besagten Einnahme