5.2.6 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Rückerstattungsforderung sei bereits verjährt, da er die Einnahmen bereits im Jahr 2024 offengelegt habe, ohne dass die Vorinstanz diese beanstandet hätte. Die Vorinstanz gibt an, sie habe erst im Januar oder Februar 2025 Kenntnis von den Einnahmen erhalten. Aus den Vorakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer sein Kontoauszug, auf dem der Eingang der Versicherungsleistung ersichtlich ist, zusammen mit einem Bericht des Verkehrsunfalls am 11. August 2024 der Vorinstanz im Rahmen der Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs eingereicht