angesichts der finanziellen und persönlichen Verhältnisse unverhältnismässig im Sinne von Art. 43 Abs. 3 SHG i.V.m. Art. 11c Bst. c SHV. Weitere Gründe für die Annahme eines Härtefalls im Sinne von Art. 11c SHV liegen nicht vor. Der Rückerstattungsbetrag ist demzufolge auf CHF 1'100.00 zu reduzieren und in Raten à CHF 50.00 während 22 Monaten, verrechnungsweise zurückzuerstatten (Art. 44b Abs. 1 SHG). Zu der angeblich noch ausstehenden Lackierung ist festzuhalten, dass, sollte der Beschwerdeführer diese noch vornehmen, aufgrund des bereits reduzierten Rückerstattungsbetrag keine weitere Reduktion des Rückerstattungsbetrags angezeigt ist.