Andererseits ist das Verhalten zu berücksichtigen; soweit ersichtlich hatte der Beschwerdeführer keine Absicht, die Versicherungsleistung zu verschleiern. Schliesslich ist weiter zu beachten, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer für die Reparatur seines Autos gewisse Ausgaben hatte, die er jedoch nicht belegen konnte. Aus diesen Gründen erscheint es vorliegend angezeigt, die Rückerstattungsdauer auf 22 Monate à 50.00 zu begrenzen. Dies entspricht einer Rückerstattungsdauer von fast zwei Jahren und stellt damit weiterhin eine langanhaltende, spürbare Einschränkung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers dar.