5.2.4 Die von der Vorinstanz verfügte Rückerstattung von CHF 50.00 pro Monat entspricht rund 11.2 % des Grundbedarfs des Beschwerdeführers und tangiert nur den Beschwerdeführer selbst (Art. 36 Abs. i.V.m. 44b Abs. 1 SHG). Weiter ist mit einer monatlichen Rückerstattung von CHF 50.00 der Nothilfeanspruch des Beschwerdeführers gewährleistet.61 Eine Rückerstattung mittels Verrechnung in diesem Umfang ist zwar sehr einschneidend, jedoch gerade noch tragbar, wenn die Dauer entsprechend begrenzt wird.