so hat er das Geld auf sein Konto überweisen lassen, von dem er aus dem Vorjahr wusste, dass die Vorinstanz die Ein- und Ausgaben prüfen wird. Im Gegenteil ging er davon aus, dass die Versicherungsleistung bei der Sozialhilfe nicht anzurechnen sei, da es sich nicht um ein Einkommen im arbeitsrechtlichen Sinne handelt und er diese als Ersatz für einen erlittenen Schaden erhalten hat. 5.2.3 In der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2025 hat die Vorinstanz eine ratenweise Rückerstattung der Versicherungsleistung im Umfang von CHF 2'163.00 in 43 Raten à CHF 50.00 sowie einer Rate à CHF 13.00 durch Verrechnung mit dem Grundbedarf verfügt.