Beschwerdeführers wurde Ende 2023 auf CHF 350.00 geschätzt.55 Aus diesem Grund hat die Vorinstanz das Auto nicht als Vermögen angerechnet und der Beschwerdeführer konnte es behalten.56 Bezüglich der beruflichen Situation geht aus den Vorakten hervor, dass der Beschwerdeführer sowie auch seine Ehefrau auf Stellensuche sind, jedoch bisher nur Absagen erhalten haben.57 Beide würden