5.2.1 Vorliegend erfolgte keine Anrechnung der Versicherungsleistung im Umfang von CHF 2'163.00 als Einnahme im Budget des Beschwerdeführers. Dies führte unabhängig von einem Verschulden des Beschwerdeführers zu einem unrechtmässigen Bezug von wirtschaftlicher Hilfe von CHF 2'163.00, der grundsätzlich rückerstattungspflichtig ist (Art. 40 Abs. 5 SHG). Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein Härtefall vorliegt und aus diesem Grund ganz oder teilweise auf die Rückerstattung zu verzichten ist.