5.1.5 Nach dem Geschriebenen hat der Beschwerdeführer eine Versicherungsleistung im Umfang von CHF 2'163.00 erhalten. Es liegen keine Beweise für die vom Beschwerdeführer behauptete Verwendung der Versicherungsleistung für die Behebung des Schadens vor. Demzufolge hätte der Beschwerdeführer die Versicherungsleistung für den Lebensunterhalt verwenden müssen, das heisst, die Versicherungsleistung hätte als Einnahme im Sozialhilfebudget angerechnet werden müssen. 5.2 Rückerstattungspflicht