Demgegenüber liegt die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen nach der Grundregel von Art. 8 ZGB bei der Partei, welche den Untergang des Rechts oder Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Regel ist auch im öffentlichen Recht anwendbar. Die Beweislastregeln gelten im Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren unbesehen um die Untersuchungspflicht der Behörde und die Mitwirkungspflicht der Parteien und unabhängig von der Verteilung der Parteirollen. Sie greifen allerdings erst Platz, wenn sich ein Sachumstand nicht mehr mit hinreichender Klarheit erstellen lässt.48