5.1.3 Unbewiesen gebliebene Tatsachen können nicht Entscheidgrundlage bilden. Die objektive Beweislast verteilt das Beweisrisiko, bestimmt also, wer die nachteiligen Folgen eines fehlgeschlagenen Beweises hinnehmen muss.46 Wer aus einer beweisbedürftigen Tatsache etwas für seinen Rechtsstandpunkt ableiten will (Art. 8 ZGB47) oder vom Gesetz als beweispflichtig bezeichnet wird, trägt die Beweislast und im Fall, dass der massgebende Sachumstand unbewiesen bleibt, die Folgen der Beweislosigkeit. Demgegenüber liegt die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen nach der Grundregel von Art. 8