Ein massgeblicher Teil der Versicherungssumme betrifft demzufolge nicht Reparaturarbeiten, sondern die Ersatzteile. Die Reparaturkosten-Kalkulation ist jedoch kein Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer effektiv Ausgaben im Umfang der Ersatzteile hatte, sondern eine Grundlage für die Ausrichtung der Versicherungsleistung.