5.1.2 Der Beschwerdeführer gibt an, er habe die Reparatur, um das Auto wieder fahrtauglich zu machen, selbst vorgenommen. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht die gesamte Versicherungsleistung für den Ersatz des Schadens verwendet hat. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er habe keine Belege mehr für seine Ausgaben, die im Zusammenhang mit den Reparaturen angefallen seien.