5.1.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 20. März 2024 eine Versicherungsleistung im Umfang von CHF 2'163.00 für die Reparatur seines Autoschadens erhalten hat.43 Zwar handelt es sich bei der Versicherungsleistung nicht um Einkommen als Lohn im arbeitsrechtlichen Sinne, jedoch ist die Versicherungsleistung gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip, soweit sie nicht für den notwendigen Schadenersatz verwendet wird, dennoch für den Lebensunterhalt zu verwenden und somit als Einnahmen im Sozialhilfebudget anzurechnen.44 Im Folgenden wird zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer die Versicherungsleistung für den notwendigen Schadenersatz verwendet hat.