4.2 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, bei der Versicherungsleistung im Umfang von CHF 2'163.00 handle es sich um eine zweckgebundene Entschädigung und nicht um ein Einkommen. Er habe den Eingang der Versicherungsleistung der Vorinstanz bereits im Jahr 2024 offengelegt, ohne dass sie diese beanstandet habe oder dass die Vorinstanz entsprechende Belege über die Verwendung der Versicherungsleistung verlangt habe. Er habe aus diesem Grund, über 16 Monate nach dem Ereignis, keine Belege für seine Ausgaben mehr. Die rückwirkende Anrechnung als Einkommen verletze die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Gleichbehandlung.