Die Entschädigung von CHF 2'163.00 habe der Beschwerdeführer folglich weder in eine Ersatzanschaffung noch in eine Reparatur investiert, sondern für seinen Lebensunterhalt verwendet. Gemäss der in der Sozialhilfe geltenden Zuflusstheorie stelle diese Gutschrift eine anrechenbare Einnahme dar. Die Rückerstattung sei noch nicht verjährt, da sie erst im Februar 2025 vom rückerstattungspflichtigen Sachverhalt Kenntnis erhalten habe.41