4.1 Die Vorinstanz führt aus, sie habe im Rahmen der Überprüfung der finanziellen Verhältnisse im Januar 2025 entdeckt, dass der Beschwerdeführer im März 2024 eine Gutschrift einer Versicherung im Umfang von CHF 2'163.00 als Entschädigung für einen Schaden an seinem Auto erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe gemäss seinen eigenen Angaben die Reparaturen selbständig vorgenommen. Es lägen keine Belege vor, wonach Ausgaben für die Reparatur oder für Ersatzteile notwendig gewesen wären. Die Entschädigung von CHF 2'163.00 habe der Beschwerdeführer folglich weder in eine Ersatzanschaffung noch in eine Reparatur investiert, sondern für seinen Lebensunterhalt verwendet.