3.3.6 Der Rückerstattungsanspruch verjährt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Sozialdienst Kenntnis erhalten hat, dass ein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, für jede einzelne Leistung aber spätestens zehn Jahre nach deren Ausrichtung (Art. 45 Abs. 1 SHG). Bezüglich des Zeitpunkts, in welchem ein Sozialdienst Kenntnis davon hat, dass ein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, ist festzuhalten, dass die Kenntnisnahme, also die Wahrnehmung der Umstände, aufgrund deren ein Rückerstattungsanspruch entsteht, grundsätzlich dossierkundig gemacht werden muss.40