44 Abs. 3 SHG). Voraussetzung für den Erlass einer Rückerstattungsverfügung respektive für den Abschluss einer Rückerstattungsvereinbarung ist, dass die Sozialhilfebehörde nebst dem Vorliegen eines Rückerstattungsgrunds stets auch allfällige Befreiungsgründe – insbesondere der Verzicht auf eine Rückerstattung in Härtefällen oder aus Billigkeitsgründen – prüft.33