rende Leistungen sowie freiwillige Zuwendungen Dritter, sofern keine Ausnahme gewährt wird als Einnahmen berücksichtigt.29 Weiter gelten auch Versicherungsleistungen, soweit sie nicht für einen notwendigen Schadenersatz benötigt werden, als verfügbare und demnach anrechenbare Einnahmen.30 3.3 Rückerstattung von unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe