Für den Vollzug der ordentlichen Sozialhilfe verweist Art. 8 Abs. 1 SHV verbindlich auf die SKOS-Richtlinien24 in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021. Obwohl die SKOS-Richtlinien vorliegend nicht anwendbar sind, können die Erläuterungen zur Subsidiarität und zur Anrechnung von Einnahmen aufgrund der vergleichbaren Ausgangslagen analog beigezogen werden.25