3.2.2 Die Definition der Bedürftigkeit gemäss Art. 18 SAFG lehnt sich an derjenigen des SHG (vgl. Art. 23 SHG) an.23 Auch in der ordentlichen Sozialhilfe werden, als Folge des Subsidiaritätsprinzips (Art. 9 SHG), die eigenen Mittel und die Leistungsansprüche gegenüber Dritten bei der Bemessung der Hilfe in angemessener Weise angerechnet (Art. 30 Abs. 3 SHG). Für den Vollzug der ordentlichen Sozialhilfe verweist Art. 8 Abs. 1 SHV verbindlich auf die SKOS-Richtlinien24 in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021.