1.2 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Soziales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG15). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die das Sozialhilfebudget der Vorinstanz vom 11. Juli 2025. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 17. Juli 2025 zuständig. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG).