Schliesslich hatte auch das Fehlen der Unterschrift für den Beschwerdeführer keinerlei Nachteile. Es käme einem prozessualen Leerlauf gleich, mangels Unterschrift das Sozialhilfebudget als nichtige Verfügung zu qualifizieren. Der Mangel ist aus diesen Gründen als nicht besonders schwerwiegend zu beurteilen und zieht keine Nichtigkeit nach sich. 1.1.6 Nach dem Geschriebenen ist das Sozialhilfebudget vom 11. Juli 2025 als Verfügung und damit als gültiges Anfechtungsobjekt zu qualifizieren.