Demzufolge wurde, obwohl das angefochtene Sozialhilfebudget nicht begründet ist, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers hinreichend gewahrt. Aus dem Umstand, dass das Sozialhilfebudget nicht begründet und damit formell mangelhaft ist, ist dem Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil erwachsen. Weiter hat der Beschwerdeführer das Sozialhilfebudget rechtzeitig und bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz angefochten. Demzufolge ist ihm auch aus der fehlenden Rechtsmittelbelehrung kein Rechtsnachteil erwachsen. Schliesslich hatte auch das Fehlen der Unterschrift für den Beschwerdeführer keinerlei Nachteile.