1.1.5 Wie geschrieben, erfüllt das angefochtene Sozialhilfebudget die materiellen Strukturmerkmale einer Verfügung. Die Vorinstanz hat sich im Laufe einer ausführlichen E-Mail-Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer mehrfach in der Sache geäussert und ihren Standpunkt begründet. Zudem hatte der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, sich ebenfalls in der Sache zu äussern.14 Damit war dem Beschwerdeführer die Begründung der Rückerstattung im Sozialhilfebudget hinreichend bekannt. Demzufolge wurde, obwohl das angefochtene Sozialhilfebudget nicht begründet ist, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers hinreichend gewahrt.