Schliesslich handelte es sich bei dem am 16. Juli 2025 zugestellten Budget um ein Budget für den Folgemonat August 2025, der Beschwerdeführer konnte sich trotz der gegenteiligen Hinweise nicht ohne Weiteres darauf verlassen, dass die Vorinstanz das Sozialhilfebudget nicht umgehend vollziehen würde. Aufgrund dieser Umstände musste der Beschwerdeführer ungeachtet der gegenteiligen Auskunft der Vorinstanz davon ausgehen, dass die Vorinstanz das Budget für den Folgemonat so vollziehen will, sprich das Sozialhilfebudget bereits materiell eine anfechtbare Verfügung (mit formellen Mängeln) darstellt.