abrücken wird, selbst wenn es noch zu einem Gespräch kommen würde. Weiter ist auf dem Sozialhilfebudget – trotz formeller Mängel – nicht ersichtlich, dass es sich dabei um einen Entwurf handeln sollte. Der Verweis der Vorinstanz auf die zuständige Rechtsmittelinstanz musste für den Beschwerdeführer ein weiterer Hinweis auf eine Verfügungsqualität sein. Schliesslich handelte es sich bei dem am 16. Juli 2025 zugestellten Budget um ein Budget für den Folgemonat August 2025, der Beschwerdeführer konnte sich trotz der gegenteiligen Hinweise nicht ohne Weiteres darauf verlassen, dass die Vorinstanz das Sozialhilfebudget nicht umgehend vollziehen würde.