1.1.4 Aus den Vorakten geht hervor, dass die Frage der Anrechnung der CHF 2'163.00 seit März 2025 vorwiegend per E-Mail zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer diskutiert wurde.12 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mehrfach ihre Ansicht, dass und weshalb der Betrag rückerstattungspflichtig sei, begründet und ihn aufgefordert, Belege für die Verwendung des Betrags einzureichen. Gleichzeitig hat sich der Beschwerdeführer mehrfach dazu äussern können. Am 16. Juli 2025 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer per E-Mail unter Beilage des vorliegend angefochtenen Sozialhilfebudgets Folgendes mitgeteilt: