1.1.3 Die Vorinstanz bringt hierzu in der Beschwerdevernehmlassung vom 4. August 2025 vor, sie habe mehrmals vergeblich versucht, mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch zu vereinbaren. Sie habe dem Beschwerdeführer deshalb mitgeteilt, dass er den Betrag zurückerstatten müsse, sofern er nicht belegen könne, dass er die Entschädigung zweckgebunden verwendet habe. Sie habe jedoch noch keine Verfügung über die geplante Rückerstattung erlassen und auch noch keine Verrechnung vorgenommen. Beim Budgetblatt handle es sich um eine Vorinformation. Den definitiven Entscheid über die Rückerstattung habe sie nach dem Gespräch fällen wollen. Demnach fehle ein Anfechtungsobjekt.