1.1.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer das Sozialhilfebudget für den Monat August 2025 vom 11. Juli 2025 angefochten. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer das Sozialhilfebudget am 16. Juli 2025 per E-Mail zugestellt.11 Im Budget zieht die Vorinstanz dem Beschwerdeführer CHF 50.00 aufgrund einer ratenweisen Rückerstattung (43 Raten à CHF 50.00 sowie eine Rate à CHF 13.00) ab. Das angefochtenen Sozialhilfebudget der Vorinstanz erfüllt die materiellen Strukturmerkmale einer Verfügung. Allerdings erfüllt das Sozialhilfebudget nicht alle formellen Elemente einer Verfügung gemäss Art. 52 Abs. 1 VRPG.