form gefasstes Schreiben kann eine Verfügung darstellen. Unerheblich für die Qualifikation ist ferner, ob eine schriftliche behördliche Äusserung alle formellen Elemente einer Verfügung gemäss Art. 52 Abs. 1 VRPG erfüllt oder ob einzelne davon fehlen.8 Das Nichtbeachten von Formvorschriften seitens der verfügenden Behörde darf jedoch den Betroffenen nicht schaden.9 Schwergewichtige Formfehler können die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge haben. Weist ein Verwaltungsakt keine Begründung, keine Rechtsmittelbelehrung oder kein Datum auf, ist er deswegen nicht nichtig.