1.1.1 Der Beschwerde unterliegen Verfügungen, sofern das VRPG4 nichts anderes bestimmt (Art. 60 Abs. 1 Bst. a VRPG). Das VRPG umschreibt den Begriff der Verfügung nicht näher. Es überlässt die Konkretisierung der Rechtsprechung. Diese lehnt sich an die Definition gemäss Art. 5 VwVG5 an.6 Danach gilt als Verfügung ein individueller, an Einzelne gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung in verbindlicher und erzwingbarer Weise gestützt auf eine öffentlich-rechtliche Grundlage geregelt wird.7 In welche äussere Form eine Anordnung gekleidet und wie sie bezeichnet wird, spielt für ihre Qualifikation als Verfügung keine Rolle. Auch ein in Brief-