5. Die Vorinstanz führt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 4. August 2025 aus, sie habe noch keine Verfügung in der Sache erlassen. Bei dem Budget handle es sich um eine Vorinformation. Sie sei jedoch weiterhin der Meinung, dass die Vorinformation korrekt sei. Die Vorinstanz beantragt daher, es sei in der Sache zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Vorakten, Register 3, pag. 78 2 Vorakten, Register 2, pag. 70 3 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-,