2. Am 16. Juli 2025 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer per E-Mail ein Sozialhilfebudget, datierend vom 11. Juli 2025, für den Monat August 2025 aus. Auf dem Budget ist ein Abzug «Weitere Einnahmen» von CHF 50.00 ersichtlich. Den Bemerkungen ist zu entnehmen, dass es sich dabei um eine ratenweise Rückerstattung als Folge einer Einnahme von Versicherungsgeld vom 20. März 2024 in der Höhe von CHF 2'163.00 handelt. Für die Rückerstattung sind 43 Raten à CHF 50.00 sowie eine Rate à CHF 13.00 vorgesehen. Auf dem Budget fehlt die Unterschrift und die Rechtsmittelbelehrung.2